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VERKEHR/272: Vollbremsung nicht Auslöser für eine Psychose (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. September 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Vollbremsung nicht Auslöser für eine Psychose


Würzburg/Berlin (DAV). Bei der Vollbremsung eines Fahrzeugs ohne Kollision sind die Verzögerungswerte so niedrig, dass sie als Ursache für ein Schleudertrauma (HWS-Verletzung) nahezu auszuschließen sind. Auch der Ausbruch einer psychischen Erkrankung ist nicht auf eine solche Vollbremsung und den dadurch entstandenen Schock zurückzuführen. Auf dieses Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Juli 2007 (AZ: 52 S 667/06) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Nachdem ein Autofahrer nur durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug vermeiden konnte, klagte er auf Schadensersatz. Der Mann behauptete, das starke Abbremsen habe bei ihm Kopf- und HWS-Schmerzen verursacht, der erlittene Schock eine Psychose hervorgerufen.

Die Richter wiesen die Klage ab. Ein Sachverständiger hatte dargelegt, dass eine Vollbremsung, wie die im vorliegenden Fall, selbst bei einer seitlichen Kopfhaltung nicht zur Verletzung im HWS-Bereich führe. Auch die Psychose könne dem Vorgang nicht zugerechnet werden, da es sich bei diesem um ein Bagatellereignis gehandelt habe.

Auch kleinere Verkehrsunfälle können eine gerichtliche Auseinandersetzung nach sich ziehen. Bei der Klärung hilft ein Anwalt. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de. Unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro/Min) kann man sich zu Bürozeiten auch mit einem Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 36/08 vom 11. September 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat September
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. September 2008