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VERKEHR/324: Handyverbot gilt auch für beifahrenden Fahrlehrer (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. November 2009

Ressort: Justiz/Verkehr

Handyverbot gilt auch für beifahrenden Fahrlehrer


Bamberg/Berlin (DAV). Ein Fahrlehrer, der während einer Übungsfahrt mit einem Fahrschüler sein Handy benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auch wenn er nicht selber am Steuer sitzt, so gilt er doch - neben dem Fahrschüler - als Fahrzeugführer. So entschied das Oberlandesgericht Bamberg am 24. März 2009 (AZ: 2 Ss OWi 127/2009), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Im vorliegenden Fall beobachteten Polizisten einen Fahrlehrer dabei, wie er während einer Übungsfahrt mit einer Fahrschülerin sein Mobiltelefon benutzte, wobei er sich das Telefon deutlich sichtbar ans Ohr hielt.

Das Amtsgericht verurteilte den Fahrlehrer daraufhin zu einer Geldbuße von 40 Euro. Wer beim Führen eines Fahrzeuges verbotswidrig ein Handy benutze, müsse mit einer Geldbuße rechnen. Dies treffe auch für einen Fahrlehrer während einer Übungsfahrt zu: Da der das Fahrzeug lenkende Fahrschüler noch keine Fahrerlaubnis besitze, gelte der Fahrlehrer als verantwortlicher Fahrzeugführer. Er müsse den Schüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können. Durch das Telefonieren bestehe die Gefahr, dass der Fahrlehrer abgelenkt werde und bei einem Fahrfehler oder in einer gefährlichen Situation nicht schnell genug eingreifen könne.

Mehr Informationen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr erhalten Sie direkt von Ihren Verkehrsrechtsanwälten unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 43/09 vom 17. November 2009
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat November 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. November 2009