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VERKEHR/514: Fußgänger dürfen Parklücken nicht "reservieren" (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. Juni 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Fußgänger dürfen Parklücken nicht "reservieren"



Berlin (DAV). Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu handfesten Auseinandersetzungen, weil sich Fußgänger in Parklücken stellen um sie freizuhalten. Erlaubt ist dieses "Reservieren" von Parkflächen nicht, wie die Deutsche Anwaltauskunft erklärt

"Wenn Fußgänger Parklücken blockieren, verstoßen sie gegen die allgemeinen Verhaltensplichten im Straßenverkehr", sagt die Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). "In so einem Fall könne ein Bußgeld von 10 Euro verhängt werden."

Um ihr Recht durchzusetzen, dürfen Autofahrer durchaus selbstbewusst vorgehen - ihnen steht ein Notwehrrecht gegenüber dem verkehrswidrig handelnden Fußgänger zu. Nach der geltenden Rechtsprechung ist es sogar erlaubt, vorsichtig in die Lücke einzufahren und den Fußgänger so zum Rückzug zu bewegen. Gefährdet der Autofahrer dabei allerdings den Fußgänger, zum Beispiel durch sehr schnelles Einfahren in die Parklücke, wird das Notwehrrecht überschritten. "In einem solchen Fall kann eine strafbare Nötigung vorliegen", sagt die Verkehrsrechtlerin Mielchen.

Auch für Autofahrer, die sich im Recht fühlen, empfiehlt es sich deshalb, beim Streit um Parkplätze Rücksicht walten zu lassen.

Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/auto/535/duerfen-fussgaenger-parkplaetze-reservieren/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 33/14 vom 17. Juni 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Juni 2014