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VERKEHR/538: Fahrlehrer dürfen telefonieren (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 30. September 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Fahrlehrer dürfen telefonieren



Düsseldorf/Berlin (DAV). Muss ein Fahrlehrer nicht aktiv in das Fahrgeschehen eingreifen, darf er im Auto telefonieren. Es liegt dann kein "Führen eines Kraftfahrzeuges" im rechtlichen Sinne vor. Eine Geldbuße muss er also nicht zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2013 (AZ: IV 1 RBs 80/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Während einer Fahrstunde mit einer bereits fortgeschrittenen Schülerin telefonierte der Fahrlehrer mit einem Mobiltelefon, das er am Ohr hielt. Das Amtsgericht Neuss verurteilte ihn zu 40 Euro Geldbuße.

Dagegen konnte sich der Fahrlehrer erfolgreich wehren. Zwar sei er hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrsvorschriften grundsätzlich verantwortlich, so das Gericht. Schließlich müsse der Fahrschüler erst noch das Fahren lernen und den Führerschein erwerben. Um gegen das Handyverbot zu verstoßen, müsse man aber das Fahrzeug "führen". Dies sei bei einem Fahrlehrer nicht der Fall. "Ein Führen allein durch Worte reicht hierfür nicht aus", erläuterte das Gericht. Ein mündlich anleitender Fahrlehrer sei so lange kein Fahrzeugführer, wie er nicht unmittelbar in die Steuerung des Wagens eingreifen müsse.

Weitere Information:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 45/14 vom 30. September 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Oktober 2014