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VERKEHR/545: Verkehrsverstoß - Fahrtenbuchauflage auch nach über einem Jahr (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. November 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Verkehrsverstoß: Fahrtenbuchauflage auch nach über einem Jahr



Lüneburg/Berlin (DAV). Liegt zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung eines Fahrtenbuches ein langer Zeitraum, kann die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig sein. Bei der Bewertung ist die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Geschäftsbelastung der Behörden und das Verhalten des Fahrzeughalters zu berücksichtigen. Auch noch ein Jahr nach dem Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Dabei kann die Dauer der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern höher ausfallen als bei Pkw. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Juli 2014 (AZ: 12 LB 76/14).

Das Motorrad des späteren Klägers wurde im Juni 2010 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft geblitzt, als es 27 km/h zu schnell fuhr. Der Halter erhielt noch im Juni einen Anhörungsbogen mit einem Heckfoto des Motorrades. Nach Akteneinsicht erklärte er, er wisse nicht, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Motorrad gefahren habe. Es werde von mehreren Familienmitgliedern genutzt. Bei der Polizeidienstelle äußerte er sich nicht zur Sache und machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die weiteren Ermittlungen wurden im September eingestellt. Im Oktober 2011 ordnete die Behörde ein Fahrtenbuch für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen klagte der Motorradbesitzer.

Ohne Erfolg. Ein Fahrtenbuch könne angeordnet werden, wenn nach einem Verkehrsverstoß die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich sei. Auch müsse ein Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegen. Bei Überschreitung der Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h liege ein solch schwerwiegender Verstoß vor.

Den Motorradhalter rette auch nicht, dass zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches über zwölf Monate vergangen waren. Zwar könne nach einem langen Abstand die Anordnung unverhältnismäßig sein, so die Richter. Dabei müssten allerdings die Faktoren Dauer der Ermittlung, Belastung der Behörde und Mitwirkung des Betroffenen berücksichtigt werden. Der Abstand von zwölfeinhalb Monaten sei hier nicht zu beanstanden.

Da ein Motorrad nicht ganzjährig genutzt werde, dürfe die Fahrtenbuchauflage auch länger angeordnet werden als dies bei Autos üblich sei.

Weitere Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 53/14 vom 25. November 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. November 2014