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VERKEHR/578: Auch Kinder haften im Straßenverkehr (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. Juni 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Auch Kinder haften im Straßenverkehr


Düsseldorf/Berlin (DAV). Wenn Kinder parkende Autos beschädigen, müssen die Eltern haften. Ein Kind im Grundschulalter darf nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt bleiben. Kommt es gemeinsam mit anderen Kindern auf den Gedanken, einen Streich zu spielen, müssen die Eltern für den entstandenen Schaden haften. So musste ein Vater für den Schaden an einem geparkten Auto aufkommen, auf das Kinder Holzstücke geworfen und es beschädigt hatten. Er hatte seine Aufsichtspflicht verletzt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2014 (AZ: I-19 U 32/13).

Der sechseinhalbjährige Junge spielte auf einem Hof mit anderen Kindern. Üblicherweise nahm er im Gebäude am Koranunterricht teil. An dem betreffenden Tag fand jedoch kein Unterricht statt, sondern eine Mitgliederversammlung. Infolgedessen blieben die Kinder über mehrere Stunden unbeaufsichtigt. In dieser Zeit warfen sie Holzstücke über den Zaun auf das Nachbargrundstück. Dort stand ein Auto, das dadurch beschädigt wurde. Der Halter des Wagens verlangte vom Vater des Jungen Schadensersatz.

Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt hatte. Zwar dürften grundschuldpflichtige Kinder eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Aufsicht bleiben, allerdings nicht über mehrere Stunden. Beschädigten sie in dieser Zeit geparkte Autos, hafteten die Eltern für den Schaden. Der Vater könne sich nicht mit der Begründung von der Haftung befreien, es sei nicht klar, welches Kind welchen Schaden verursacht habe. Lasse sich nicht ermitteln, wer von den Beteiligten den Schaden tatsächlich verursacht habe, sei rechtlich jeder für den Schaden verantwortlich. Der Vater musste nahezu 6.000 Euro Schadensersatz zahlen.

Nicht immer gilt der Grundsatz, dass Kinder im Straßenverkehr nicht haften. Wenn geparkte Autos beschädigt werden, können deren Halter auf Schadensersatz hoffen.

www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 20/15 vom 26. Juni 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Juni 2015

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