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VERKEHR/589: Telefonieren im Auto nur mit ausgeschaltetem Motor (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. August 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Telefonieren im Auto nur mit ausgeschaltetem Motor


München/Berlin (DAV). Das Telefonieren ohne Freisprechanlage ist nur dann erlaubt, wenn der Pkw steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das hat das Amtsgericht München nochmals am 15. April 2015 klargestellt (AZ: 912 OWi 416 Js 101706/15). Ein Stopp bei laufendem Motor reicht nicht, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Polizeibeamte beobachteten eine Autofahrerin, wie sie beim Autofahren mit dem Handy am Ohr telefonierte. Gegen die Frau erging ein Bußgeldbescheid über 60 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28 Euro. Auch bekam sie einen Punkt in Flensburg.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung gegen die Autofahrerin. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die ihre Beobachtungen detailgenau schilderten, seien glaubhaft. Erlaubt sei die Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung nur bei abgestelltem Motor.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 29/15 vom 12. August 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. August 2015

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