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VERKEHR/635: Wintereinbruch verpflichtet Autofahrer, ihre Reifen anzupassen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Deutsche Anwaltauskunft - Berlin, 27. April 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Wintereinbruch verpflichtet Autofahrer, ihre Reifen anzupassen


Berlin (DAV). Der Winter hat in Deutschland ein Comeback hingelegt, vielerorts drohen Frost und Glatteis. Um sicher unterwegs zu sein, müssen Autofahrer auf ihre Winterreifen zurückgreifen, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Der Wintereinbruch in der letzten Aprilwoche hat viele Autofahrer kalt erwischt. In Deutschland herrscht allerdings situative Winterreifenpflicht, und daher ist das keine Entschuldigung, auf korrekte Bereifung zu verzichten. Wer bei winterlicher Wetterlage sein Kraftfahrzeug mit Sommerreifen fährt, riskiert Punkte in Flensburg, Bußgelder und im Falle eines Unfalls eine mögliche Leistungskürzung beim Versicherungsschutz.

Autofahrer, denen es nicht nur um einen klaren Versicherungsschutz, sondern auch um ihre und die Gesundheit anderer geht, sollten daher nicht zu früh auf Sommerreifen wechseln. Bis Mitte Mai kann es in Deutschland zu Frost und Glatteis kommen.

Gerade in der Übergangszeit von März bis Mai kommt es lokal zu wesentlichen Unterschieden in den Straßenverhältnissen. Eisglätte hält sich etwa an Brücken oder auf schattigen Straßenabschnitten deutlich länger als auf regulärer Fahrbahn.

Gefährlich wird es dann vor allem an bestimmten Stellen, an denen sich die Kälte länger hält. Ein Beispiel hierfür sind Brücken, wo Eisglätte aufgrund von Wind und fehlender Bodenwärme schneller entstehen kann. Auch auf Straßenabschnitten, auf die wenig Sonne scheint, etwa in Waldgebieten, ist Vorsicht geboten.

Ebenso wenig eindeutig wie die Wetterlage ist die Frage des Versicherungsschutzes bei einem Unfall. Kann eine Versicherung ihrem Kunden grobe Fahrlässigkeit in seinem Verkehrsverhalten nachweisen, droht Leistungskürzung. Unpassende Bereifung kann dazu führen, zwingend ist das aber nicht. Der Ausgang solcher Fälle ist sehr stark von Einzelumständen abhängig. So konnte ein Versicherungsnehmer vor dem Amtsgericht Mannheim seinen Leistungsanspruch verteidigen (AZ: 3 C 308/14). Obwohl er mit Sommerreifen bei Eisglätte einen Unfall verursacht hatte, konnte ihm kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden.

Passiert doch etwas, sollten Unfallbeteiligte sich schnellstmöglich um anwaltliche Hilfe bemühen. Etliche Regulierungsfragen müssen geklärt werden, bei denen fachlich kompetente Beratung viel Geld und Ärger ersparen kann.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 23/16 vom 27. April 2016
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. April 2016

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