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VERKEHR/666: Anscheinsbeweis bei Schleudern auf glatter Fahrbahn (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Dezember 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Anscheinsbeweis bei Schleudern auf glatter Fahrbahn


Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Bei Schnee und Eis sollte man besonders vorsichtig fahren und den Fahrstil den winterlichen Straßen anpassen. Kommt jemand ohne äußeren Anlass mit seinem Auto ins Schleudern, spricht der Anschein dafür, dass ein Fahrfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2015 (AZ: 22 U 89/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Wagen kam auf der Autobahn ins Schleudern. Der dahinter fahrende Autofahrer musste auf den Standstreifen ausweichen. Dort kam er ins Rutschen und schrammte die Leitplanke entlang. Von dem anderen Fahrer wollte er den Schaden von rund 7.500 Euro ersetzt bekommen.

Der Anspruch ist berechtigt, entschied das Gericht - und zwar in voller Höhe. Wenn ein Fahrzeug bei winterglatter Fahrbahn ohne äußeren Anlass ins Schleudern gerate, spreche der erste Anschein dafür, dass ein Fahrfehler vorliege. Entweder habe der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den winterlichen Verhältnissen angepasst oder sei nicht aufmerksam genug gewesen. Um einen solchen Anscheinsbeweis zu erschüttern, hätte der Fahrer das Gegenteil beweisen müssen.

Die Betriebsgefahr des ausweichenden Fahrzeugs trete in diesem Fall vollends zurück. Bei glatten Straßen müsse zwar auch der nachfolgende Verkehr besonders aufmerksam sein. Er habe besondere Sorgfaltspflichten und müsse sogar damit rechnen, dass Autos vor ihm ins Rutschen kämen. Allerdings sei kein Fahrfehler des Klägers erkennbar. Dies hätte der andere Autofahrer beweisen müssen, was ihm jedoch nicht gelang. Es spreche viel dafür, dass der Unfallverursacher zuvor den anderen Wagen überholt habe und unmittelbar vor ihm ins Schleudern gekommen sei.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 47/16 vom 20. Dezember 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Dezember 2016

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