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VERKEHR/723: Kein Schadensersatz wegen Sturz auf schadhaftem Radweg (DAV)


Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 24. April 2018

Ressort: Justiz/Verkehr

Kein Schadensersatz wegen Sturz auf schadhaftem Radweg


Magdeburg/Berlin (DAV). Radwege sind in Städten oft in schlechtem Zustand. Baumwurzeln und Risse werden schnell zur Sturzfalle für Radfahrer. Ist der Schaden an einem solchen Weg aber für jedermann offensichtlich, muss die Stadt bei einem Schaden nicht haften. Stürzt ein Radfahrer an einem erkennbar schadhaften Radweg, hat er den Unfall juristisch selbstverschuldet. Über diese unbefriedigende Sichtweise informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2018 (AZ: 10 O 984/17) hin.

Der Mann unternahm eine etwa 30 Kilometer lange Radtour. Am Ende stürzte er auf einem Fahrradweg. An der Unfallstelle war der Teerbelag des Wegs aufgewölbt, es gab Kuhlen und lange Risse. Der mittlerweile 80-jährige Fahrradfahrer forderte mindestens 3.500 Euro Schmerzensgeld und 400 Euro Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrrad und die Brille.

Die Klage wurde abgewiesen. Der Radweg sei zwar in einem unfallträchtigen Zustand gewesen, der Fahrradfahrer habe seinen Unfall aber selbst verschuldet. Gemeinden müssten nur die Gefahren ausräumen oder vor ihn warnen, die Betroffene nicht rechtzeitig selbst erkennen könnten. Die Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstelle hätten ergeben, dass der schlechte Zustand des Radwegs schon von weitem gut erkennbar gewesen sei. Der Kläger hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 07/18 vom 24. April 2018
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. April 2018

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