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VERKEHR/744: 57. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Modellversuch zu Alkolock-Systemen (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 22. Januar 2019
57. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (23. bis 25. Januar 2019)

Arbeitskreis V: Alkolock

Anwaltverein für Modellversuch zu Alkolock-Systemen


Goslar/Berlin (DAV). Der DAV sieht die Einbindung von Alkolock-Systemen in das bisherige straf- und verwaltungsrechtliche Führerscheinrecht kritisch und fordert nähere Untersuchungen. So stünde nach einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis und, je nach Höhe der Blutalkoholkonzentration, müsse der Fahrer nach Ablauf der Sperrfrist seine Eignung wieder Autofahren zu dürfen nachweisen. Ab 1,6 Promille wird zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung fällig.

Die Möglichkeit, stattdessen ein Alkolock-System im Fahrzeug einzubauen, das eine Fahrt erst ermöglicht, wenn der Fahrer zuvor eine Atemalkoholprobe abgegeben hat, klinge zunächst gut. Bei näherer Betrachtung stehe sie aber im Widerspruch zu den Anforderungen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. "Bei einer Trunkenheitsfahrt über 1,6 Promille ist zum Bestehen einer MPU grundsätzlich auch ein Abstinenznachweis über einen Zeitraum von 6 Monaten oder 1 Jahr zu führen. Beim Einsatz von Alkolock würde es genügen, die Abstinenz auf die Dauer der Fahrt zu begrenzen, ohne eine dauerhafte Änderung des Trinkverhaltens durchzuführen", so erklärt Rechtsanwalt Christian Funk von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Ob Alkolock-Systeme eine sinnvolle Ergänzung zur Vermeidung von Trunkenheitsfahrten seien, müsse zunächst durch einen Modellversuch geklärt werden. "Neben der technischen Wegfahrsperre ist dabei jedoch auch eine verkehrspsychologische und -medizinische Begleitung über den Zeitraum des Einsatzes notwendig", so Funk.

Ein solcher Modellversuch sollte Trunkenheitsfahrten unter 1,6 Promille umfassen. Während bei Fahrten über 1,6 Promille längerfristige Abstinenznachweise und eine MPU notwendig seien, um wieder fahren zu dürfen, wird die Fahrererlaubnis bei Fahrten unter 1,6 Promille grundsätzlich ohne medizinische oder psychologische Untersuchung wiedererteilt.

"Muss der mit weniger als 1,6 Promille betroffene Fahrer statt dass ihm der Führerschein entzogen wird oder zur Verkürzung der Sperrfrist oder aber als Auflage zu einer Verfahrenseinstellung neben der Wegfahrsperre auch längere Zeit an einer medizinisch-psychologische Betreuung teilnehmen, kann das sein Verhalten nachhaltig und auf Dauer ändern. Ganz ähnlich wie das auch durch das erfolgreiche Absolvieren einer MPU bei Fahrten über 1,6 Promille erreicht werden soll", erklärt der Verkehrsrechtler. Anders sei dies, bei Trunkenheitsfahrten über 1,6 Promille. Hier sei das bisher geltende Recht, eine MPU zum Nachweis der Fahreignung zu erbringen, vorzuziehen.

In Fällen hoher Alkoholgrade könne der Modellversuch jedoch auch sinnvoll sein: Zum Beispiel bei Berufskraftfahrern, die zur Existenzsicherung und Berufsausübung auf eine LKW-Fahrerlaubnis angewiesen sind. Hier könne ermittelt werden, ob Alkolock-Systeme ein geeignetes und weniger belastendes Mittel sind, um berufsbedingte Fahrten trotz grundsätzlichem Entzug der Fahrerlaubnis durchführen zu können.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 5/19 vom 22. Januar 2019
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Januar 2019

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