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VERKEHR/748: Verkehrssicherungspflicht - Muss öffentliche Treppe Geländer oder Handlauf haben? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. Januar 2019

Verkehrssicherungspflicht: Muss öffentliche Treppe Geländer oder Handlauf haben?


Koblenz/Berlin (DAV). Stürzt ein Fußgänger auf einem öffentlichen Weg, stellt sich immer die Frage, ob die Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Wenn ja, hat der Gestürzte Ansprüche auf Schadensersatz und unter Umständen auch Schmerzensgeld. Anderes gilt nur dann, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die auch für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die der Passant sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2018 (AZ: 1 U 1069/17).

Die Frau stürzte auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus, als sie eine Treppe hinunterging. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußwegs und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Bei dem Sturz brach sie sich das linke Handgelenk, hinzu kamen mehrere Prellungen an einer Körperseite. Die Frau war der Meinung, sie wäre nicht gestürzt, hätte die Treppe einen Handlauf gehabt. Ihre Versicherung verlangte von der Verbandsgemeinde, die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Weges verantwortlich ist, die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 5.444,93 Euro.

Nachdem das Landgericht der noch der Frau Recht gegeben hatte, scheiterte die Versicherung der Frau letztlich beim Oberlandesgericht. Es komme darauf an, ob nach dem Maßstab, der bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegen sei, die Treppe verkehrssicher gewesen sei. Dabei müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Auch müssten die Gefahren so beschaffen sein, dass er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen könne. An einer versteckten Gefahrenlage fehle es im konkreten Fall jedoch. Insbesondere die Gestaltung der Treppe sei für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 2/19 vom 29. Januar 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Januar 2019

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