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VERKEHR/801: 58. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 29. Januar 2020
58. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (29. bis 31. Januar 2020)

Arbeitskreis I: Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU

Verkehrsanwälte: Nachbesserungsbedarf zum Schutz des Verkehrsteilnehmers


Goslar/Berlin (DAV). Die EU-Kommission hat im Jahr 2018 die Reform der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH)-Richtlinie angestoßen. Diese Richtlinie ist seit 20 Jahren Grundlage der Regulierung von Verkehrsunfällen, die sich aus Sicht des Geschädigten im Ausland ereigneten.

Zwar hat sich das System in der Praxis bewährt und jeder in Deutschland lebende Geschädigte, der einen Unfall um EU-Ausland erleidet, kann seine Ansprüche gegen den ausländischen Versicherer in Deutschland durchsetzen. Es gibt aber auch drei wesentliche Punkte, die aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bei der Reform zur Verbesserung des Opferschutzes berücksichtigt werden müssen.

- Verlängerung der Verjährungsfrist auf vier Jahre

Die in manchen Staaten vorgesehene extrem kurze Verjährungsfrist von teilweise nur einem Jahr muss bei internationalen Unfällen generell auf vier Jahre verlängert werden, damit gerade für verletzte Verkehrsopfer ausreichend Zeit zur Geltendmachung besteht. In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist zurzeit drei Jahre.

- Schnelle Auszahlung

Die ausländischen Versicherer müssen gesetzlich verpflichtet werden, unverzüglich die von den deutschen Repräsentanten bereits anerkannten Beträge auch auszuzahlen. Oft wird nur zögerlich bezahlt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung sollte Sanktionen, wie etwa Strafzinsen nach sich ziehen. Außerdem sollte die Verkehrsopferhilfe auch in solchen Fällen die Auszahlung übernehmen.

- Erstattungen Anwaltskosten

Bei internationalen Unfällen müssen auch die Kosten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die den Geschädigten vertreten, als Teil des Schadens vom ausländischen Versicherer getragen werden. Diese in Deutschland unumstößliche Regel gilt nicht in allen EU-Staaten, was dann zu Problemen führt, wenn - wie üblich beim Auslandsunfall - das Recht des Unfallortes für die Regulierung gilt.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 1/20 vom 29. Januar 2020
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Januar 2020

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