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VERKEHR/805: 58. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Elektrokleinstfahrzeuge (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 29. Januar 2020
58. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (29. bis 31. Januar 2020)

Arbeitskreis V: Elektrokleinstfahrzeuge

Verkehrsanwälte: E-Scooter mit Blinkern ausstatten!


Goslar/Berlin (DAV). Elektrokleinstfahrzeuge sind insbesondere in Form der E-Scooter in den Innenstädten besonders sichtbar. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bedarf es aber der dringenden Nachbesserung der rechtlichen Grundlangen. Aufgrund von Fahrunsicherheiten ist die Ausstattung von E-Scootern mit Blinkern unerlässlich.

Auch wenn sie nicht schneller als 20 km/h fahren dürfen, ist das Fahren mit einem E-Scooter nicht ungefährlich. Fahrer tun gut daran, dass Lenkrad stets mit beiden Händen festzuhalten. Dies ist insbesondere auf unebenem Untergrund (Spurrillen, Kopfsteinpflaster, Gullideckeln etc.) notwendig. Allerdings muss nach wie vor die Fahrtrichtungsänderung per Handzeichen angezeigt werden, welches zu Unsicherheiten beim Fahren führt. Diese Unsicherheit und damit die Gefahren steigern sich auch noch dann, wenn man in diesem Moment über eine Unebenheit fährt. "Es ist dringend geboten, Blinker für E-Scooter vorzuschreiben", fordert Rechtsanwalt Martin Diebold für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Nur so könne man es vermeiden zu stürzen. Das Fahren würde somit erheblich sicherer und die Erkennbarkeit eines Abbiegevorgangs erhöht.

"Problematisch ist auch die Haftung bei einem Unfall", so der Rechtsanwalt aus Tübingen weiter. E-Scooter unterlägen nicht der Halterhaftung, da sie bauartbedingt 20 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten. Der Geschädigte müsse also gegen den Fahrer/die Fahrerin des E-Scooters vorgehen. Diese Person festzustellen, dürfte z. B. bei einer Unfallflucht nicht immer einfach sein. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass die Mehrzahl der E-Scooter per App freigeschaltet würde. In dieser Situation den Mieter festzustellen, sei alles andere als einfach. Auch seien die an den Geräten angebrachten Versicherungskennzeichen zu klein, um wirklich bei einer Unfallflucht gut lesbar zu sein. "Kann das Kennzeichen nicht erkannt werden, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen", so Diebold.

Aus Sicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte muss es auch mehr Aufklärung im Hinblick auf die erlaubte Nutzung von E-Scootern geben. Viele Benutzer fahren nach wie vor in Unkenntnis oder mit voller Absicht regelmäßig auf Gehwegen und in Fußgängerzonen. Dabei sind diese Bereiche tabu. Vielleicht trägt zur Unkenntnis dieser Regelung der Umstand bei, dass die Regeln für E-Scooter denjenigen der Fahrräder angelehnt sind. E-Scooter gelten jedoch ausschließlich als Kraftfahrzeuge mit allen Rechten und Pflichten. Dies hätte allerdings in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung besser zum Ausdruck gebracht werden müssen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 5/20 vom 29. Januar 2020
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Januar 2020

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