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VERKEHR/814: Unfallrisiko Epilepsie - Entzug des Führerscheins (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 13. März 2020

Unfallrisiko Epilepsie - Entzug des Führerscheins


Mainz/Berlin (DAV). Nicht erst seit dem schrecklichen Unfall in Berlin wird diskutiert, ob Menschen mit bestimmten Krankheiten Auto fahren dürfen. Wer an Epilepsie (Krampfanfällen) leidet, muss nachweisen, dass er über einen Mindestzeitraum von einem Jahr anfallsfrei war, wenn er seinen Führerschein behalten beziehungsweise machen will. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. November 2019 (AZ: 3 L 1067/19. MZ) hin.

Nachdem der an Epilepsie erkrankte Mann nach einer Operation zunächst anfallsfrei war, konnte er seinen Führerschein machen. Gegenüber dem Gesundheitsamt gab er in einem anderen Zusammenhang an, wieder etwa einmal im Monat einen Krampfanfall zu haben. Daraufhin sollte er ein fachärztliches Gutachten über seine Fahreignung vorlegen. Da dies unterblieb, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Mit seinem Eilantrag legte der Mann eine ärztliche Stellungnahme vor. Diesem hatte er dargelegt, er sei seit mehreren Jahren anfallsfrei und müsse keine Medikamente nehmen.

Lediglich die Bestätigung der Schilderung gegenüber dem Arzt reichte dem Gericht nicht aus. Der Führerschein könne dann entzogen werden, wenn sich der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweise. Und zwar unabhängig von privaten Nachteilen. Dies sei bei Epilepsie der Fall. Eine Eignung könne nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Betroffene ein Jahr anfallsfrei sei. Das sei hier wegen der Widersprüche und der Angaben gegenüber dem Gesundheitsamt nicht der Fall. Auch sei der Krankheitsverlauf in den ärztlichen Unterlagen nicht ausreichend dokumentiert. Daher könne die Fahrerlaubnis nicht wieder erteilt werden.

Selbst wenn man das Auto für den Beruf benötigt, ändert dies nichts Grundsätzliches, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Schließlich geht die Verkehrssicherheit vor, private Nachteile sind auszuhalten.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 11/20 vom 13. März 2020
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. März 2020

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