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VERKEHR/816: Fahreignung trotz Einnahme von medizinischem Cannabis (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. März 2020

Fahreignung trotz Einnahme von medizinischem Cannabis


Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Betroffener kann seinen Führerschein erneut machen, obwohl er Medizinalcannabis einnimmt. Voraussetzung ist, dass seine Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht eingeschränkt ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2019 (AZ: 6 K 4574/18).

Der Mann wollte seinen Führerschein erneut machen. Dies lehnte die Behörde ab. Das medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) war zu dem Ergebnis gekommen, dass er im Falle einer erteilten Fahrerlaubnis die Einnahme des medizinisch verordneten Cannabis und das Führen von Fahrzeugen nicht werde trennen können. Allerdings wurde gleichzeitig attestiert, dass seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabis weiter bestehe.

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf verpflichtete die Fahrerlaubnisbehörde dazu, dem Mann die Möglichkeit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht zu verwehren. Darauf habe er Anspruch. Anders als bei illegalem Cannabiskonsum könne derjenige, der ärztlich verschriebenes Cannabis einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Voraussetzung sei allerdings, dass er unter Wirkung dieses medizinischen Cannabis ausreichend leistungsfähig sei.

Bei einer Dauerbehandlung komme es darauf an, dass er das Cannabis nur nach ärztlicher Verordnung einnehme, keine dauerhafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliege und auch die Grunderkrankung für sich genommen dem Autofahren nicht widerspreche. Laut dem medizinisch-psychologischen Gutachten erfülle der Mann diese Voraussetzungen. Ihm dürfe auch nicht von vornherein auferlegt werden, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Wegen möglicher schädlicher Langzeitwirkungen könne die Führerscheinbehörde ihn aber in einiger Zeit erneut auffordern, seine Eignung nachzuweisen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 13/20 vom 18. März 2020
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. März 2020

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