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JUSTIZ/228: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Fundtierkosten (TSB)


Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes - 27. April 2018

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Fundtierkosten:

Herber Rückschlag für den Tierschutz in Deutschland


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Abend in letzter Instanz entschieden, dass Tierheime ohne entsprechende Verträge mit den Kommunen, Fundtierkosten nur dann erstattet bekommen, wenn die Tiere vorher im Fundamt abgegeben wurden. Das Gericht zwingt damit die Tierheime, Fundtiere abzuweisen und Finder zum Rathaus zu schicken. Der Deutsche Tierschutzbund und zwei seiner Mitgliedsvereine, der Tierschutzverein Rosenheim und der Tierschutzverein für den Landkreis Cham, sind damit vor dem BVerwG gegen drei Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gescheitert. Das Gericht hat damit eine historische Chance verpasst, eine praxisnahe Auslegung zugunsten der Tiere und im Sinne des Staatsziels Tierschutz zu treffen. Das Urteil dürfte für bundesweites Chaos in den Kommunen sorgen. Der Deutsche Tierschutzbund rät nun allen Kommunen einen fairen Fundtierkostenvertrag mit einem seriösen Tierheim abzuschließen, um zu verhindern, dass aus einer ungeklärten Betreuungslage Tierleid entsteht. Nur so hätten Kommunen, Tierheime und letztlich auch die Finder Sicherheit. Gleichzeitig ist der Gesetzgeber gefordert einen bundeseinheitlichen Rahmen zu schaffen, in dem sich diese Verträge bewegen.

"Das Urteil ist ein herber Rückschlag sowohl für den praktischen als auch für den Tierschutz insgesamt. Es ist doch weder dem Tier noch dem Finder zuzumuten, zwischen Tierheim und Rathaus zu pendeln", zeigt sich Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, vom Urteil enttäuscht. Sein Apell: "Bundestag und Bundesregierung müssen nun Farbe bekennen, ob man den praktischen Tierschutz vor Ort fallen lässt oder unterstützt. Wir setzen darauf, dass es um Unterstützung geht. Dann bleibt nur ein Weg: Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist klarzustellen, dass eine Kommune für Tiere als Fundsache die volle Verantwortung trägt, egal von wem wo gefunden und von wem wo auf dem Gemeindegebiet abgegeben. Wer das nicht tut, der riskiert als Folge dieses Urteils den Zusammenbruch des praktischen Tierschutzes in der Fläche."

Aus Sicht des Deutschen Tierschutzbundes bedeutet das Urteil im Kern: Jeder der ein Tier findet, muss wissen, ob es in der Kommune einen Vertrag mit dem Tierheim gibt oder nicht, und muss sich dann zum richtigen Ort bewegen. Dies bringt für das Tier ein belastendes "Hin und Her", denn ein Tierheim ohne Vertrag muss das Tier nach Ansicht der Richter ablehnen und den Finder zum Rathaus weiterschicken. Schröder dazu: "Diese Entwicklung birgt die Gefahr, dass Bürger, die ein Tier finden, lieber gar nichts tun, als sich mit dem bürokratischen Abenteuer auseinanderzusetzen. Wenn Finder die Tiere nicht ins Tierheim bringen, erfahren aber auch Tierbesitzer, die ihr Tier suchen, keinerlei Unterstützung durch das Tierheim. Das Urteil ist praxisfremd, tierschutzfeindlich und letztlich auch ein Rückschlag für jeden Tierbesitzer."


Hintergrund:

Der Tierschutzverein Rosenheim und der Tierschutzverein für den Landkreis Cham in Bayern hatten geklagt, da ihnen die Gemeinden jeweils die Kostenübernahme für die Versorgung von Fundtieren verweigert hatten. Beide Vereine hatten von Findern unverletzte Katzen im Tierheim aufgenommen und den Behörden unverzüglich eine Fundanzeige geschickt. Das Urteil fiel jedoch im Sinne der Kommunen. Die Tierheime blieben auf den Kosten sitzen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stützte seine Entscheidungen darauf, dass kein Anspruch der Tierschutzvereine aus öffentlich rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag besteht. Da die Finder die Tiere jeweils direkt im Tierheim - und nicht bei der Behörde - abgeliefert hatten, besteht laut BayVGH seitens der Fundbehörde weder eine Handlungs- noch eine Verwahrungspflicht. Gleiches gilt auch dann, wenn das Tierheim den Fund sofort bei der Behörde anzeigt und diese sich daraufhin nicht äußert. Schweigen sei keine Zustimmung der Fundbehörde, die Verantwortung für das Tier zu übernehmen, so der BayVGH. Weiter sei es dem Finder zuzumuten, ein unverletztes Tier bei der Behörde abzuliefern. Auch unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts, kam der BayVGH zu keinem anderen Ergebnis. Eine Möglichkeit, die fundrechtlichen Vorschriften - die auch für Tiere gelten - entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen, bestehe nicht.

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Quelle:
Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
vom 27. April 2018
Herausgeber: Deutscher Tierschutzbund e.V., Bundesgeschäftsstelle
In der Raste 10, D-53129 Bonn
Telefon: +49-(0)228-6049624, Fax: +49-(0)228-6049641
E-Mail: presse@tierschutzbund.de
Internet: www.tierschutzbund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. April 2018

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