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POLITIK/805: Gesetzentwurf zur Schlachtung trächtiger Tiere und zu Pelzfarmen (TSB)


Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes - 2. Juni 2017

Gesetz zur Schlachtung trächtiger Tiere und zu Pelzfarmen

- Gesetzentwurf passiert Bundesrat
- Deutscher Tierschutzbund erkennt ersten Schritt, mahnt aber zur Nachbesserung


Ein Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere im letzten Trächtigkeitsdrittel wird kommen; ebenso sollen Pelztierhaltungen mit Übergangsfrist nur erlaubt werden, wenn sie bestimmte Haltungsvorgaben für die Tiere beachten. Für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Großen Koalition hat der Bundesrat heute den Weg frei gemacht. Der Agrarausschuss des Bundesrates hatte noch die Anrufung des Vermittlungsausschusses empfohlen. Der Empfehlung ist der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung jedoch nicht gefolgt. Der Deutsche Tierschutzbund sieht notwendigen Nachbesserungsbedarf, erkennt aber an, dass die gesetzlichen Regelungen zumindest einen Fortschritt im Tierschutz bedeuten.

"Der Gesetzentwurf sowohl bei den trächtigen Tieren als auch beim halbherzigen Pelztierhaltungsverbot ist kein großer Wurf - dafür gibt es zu viele Ausnahmen bzw. Hintertüren. Aber er ist ein Schritt in die richtige Richtung und daher zu begrüßen", kommentiert Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. "Klar muss aber auch sein: Nach der Bundestagswahl muss sich die neue Bundesregierung für ein striktes Pelztierhaltungsverbot und ein umfassenderes Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere stark machen."

Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere - Ziegen und Schafe ausgenommen

Grundsätzlich ist es aus Tierschutzsicht gut und wichtig, eine gesetzliche Regelung zur Schlachtung trächtiger Tiere zu treffen. Das zukünftige Verbot, Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit zur Schlachtung abzugeben, nimmt jedoch Schafe und Ziegen aus, da die Trächtigkeitsuntersuchung bei diesen Tieren derzeit schwieriger ist als bei Rindern. Aus Sicht der Tierschützer kann dies jedoch kein Grund sein, diese Tierarten von der Regelung auszunehmen. Vielmehr müssen Möglichkeiten für verlässliche Trächtigkeitsuntersuchungen auch bei diesen Tierarten geschaffen werden. Kritikwürdig ist zudem, dass trächtige Tiere im Fall einer Tierseuche oder bei tierärztlicher Indikation doch geschlachtet werden dürfen. Aus Tierschutzsicht darf es diese Ausnahmeregelungen nicht geben, denn bei einer Schlachtung erstickt das Ungeborene im Mutterleib. Sobald die Tötung eines trächtigen Tieres vorgesehen ist, sollte diese mittels Euthanasie erfolgen, also mittels eines geeigneten Medikamentes, das über die Plazentaschranke hinweg direkt auch auf den Fötus wirkt. Nur so kann eine tierschutzgerechte, schonende, schnelle und stressarme Tötung von Muttertier und Ungeborenem sichergestellt werden.

Pelztierhaltung wird auslaufen, bleibt aber möglich

Bei der Pelztierhaltung kritisiert der Deutsche Tierschutzbund, dass kein generelles Verbot ausgesprochen wurde. Das neue Gesetz zur Pelztierhaltung in Deutschland schreibt nun lediglich die Haltungsbedingungen gesetzlich fest, die eigentlich schon seit langem in einer Verordnung, der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, verpflichtend festgehalten waren. Gegen die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung hatten die Farmen in Deutschland jedoch geklagt und sich damit der Pflicht zur Nachbesserung entzogen. Das Hauptargument der Farmbetreiber, wonach die Farmen dann nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten, wurde letztlich sogar vom Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt. Laut Gericht sei für eine solche Einschränkung der Berufsausübung eine Verordnung nicht ausreichend; stattdessen bräuchte es ein Gesetz, dass durch das Parlament zu erlassen sei. Dies wurde mit dem Gesetzentwurf nun nachgeholt. Dass die Vorschriften damit gesetzlich festgehalten werden, ist daher zumindest ein kleiner Erfolg für den Tierschutz. Denn über kurz oder lang werden sie hoffentlich dazu führen, dass die verbliebenen sechs deutschen Nerzfarmen schließen, weil der Betrieb mit den verbesserten Haltungsvorgaben nicht rentabel ist. Dennoch könnten Pelzhalter zumindest theoretisch in Zukunft neue Farmen eröffnen, solange sie die Haltungsbedingungen erfüllen. Und das, obwohl der Bundesrat bereits 2015 in einem Beschluss festgehalten hatte, dass die Haltung in Gefangenschaft und die Tötung von Pelztieren kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes ist.

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Quelle:
Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
vom 2. Juni 2017
Herausgeber: Deutscher Tierschutzbund e.V., Bundesgeschäftsstelle
In der Raste 10, D-53129 Bonn
Telefon: +49-(0)228-6049624, Fax: +49-(0)228-6049641
E-Mail: presse@tierschutzbund.de
Internet: www.tierschutzbund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Juni 2017

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