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TIERVERSUCH/662: Fast 300 'Versuchstiere' für ein Badezimmer-Spray (tierrechte)


tierrechte 3.15 - Nr. 72, September 2015
Menschen für Tierrechte - Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V

Fast 300 'Versuchstiere' für ein Badezimmer-Spray


Ob WC-Reiniger oder Waschmittel - für viele Produkte, die in den Regalen unserer Supermärkte und Drogerien stehen, werden immer noch Tierversuche gemacht. Haushaltsprodukte bestehen aus den verschiedensten Chemikalien und werden deswegen nach dem Chemikalienrecht geprüft - und dieses schreibt noch immer Tierversuche vor.


Reinigungs- und Waschmittel bestehen aus einer Mischung verschiedenster Chemikalien, die in unterschiedlichen Bereichen zum Einsatz kommen. Haushaltsreiniger enthalten beispielsweise neben Wasser Tenside (lat. tensus "gespannt"), die die Oberflächenspannung einer Flüssigkeit reduzieren und Schmutzpartikel einschließen. Weitere Inhaltsstoffe sind Wasserenthärter, Verdickungsmittel, Farbstoffe, Duftstoffe und teilweise Vergällungsmittel, mit denen der natürliche Geruch, Geschmack oder das Aussehen einer Substanz verändert wird.


Undurchsichtiger Verordnungs-Dschungel

Aufgrund der komplexen Zusammensetzung erscheinen die Regelungen und Auflagen für die Zulassung von Haushaltsprodukten für den Laien wie ein Verordnungs-Dschungel. Bei der Haushaltsproduktherstellung werden unter anderem die europäische Chemikalienrichtlinie, die CLP-Verordnung, die Biozidverordnung, die Detergenzien-Verordnung, das deutsche Chemikaliengesetz, ggf. das Wasserhaushaltsgesetz und das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz berührt. Für die Zulassung neuer chemischer Substanzen sind Tierversuche nach der EU-Chemikalien-Verordnung REACh vorgeschrieben. Grundsätzlich muss der Hersteller oder Importeur bei der Herstellung von Chemikalien Informationen über deren toxische Effekte vorlegen (Registrierungsdossier). Der einzureichende Informationsumfang hängt von der Menge an Tonnen pro Jahr ab, die produziert bzw. eingeführt werden.


Tierversuche im Vorfeld verhindern

Dieses Dossier enthält Informationen zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zu toxischen Wirkungen und zum Umweltverhalten. Grundsätzlich schreibt die Chemikalienrichtlinie in Artikel 13 vor, dass auf Tierversuche verzichtet werden kann, wenn Informationen zur Giftigkeit durch in-vitro-Methoden, durch sogenannte QSAR-Modelle (qualitative oder quantitative Struktur-Wirkungs-Beziehung der Moleküle) bzw. mithilfe von Daten über strukturell verwandte Stoffe ermittelt werden können. Wenn ein Stoff schon einmal registriert wurde, hat ein neuer Registrant die Möglichkeit, sich auf existierende Studienzusammenfassungen zu demselben Stoff zu beziehen (Read-Across). Wenn Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden sollen, veröffentlicht die Europäische Chemikalienagentur ECHA (European Chemicals Agency) auf Basis der Dossiers sogenannte Vorschläge (Proposals) auf ihrer Website. Nun können Dritte (u.a. auch zugelassene Tierrechtsorganisationen) 45 Tage lang Stellung nehmen und tierversuchsfreie Verfahren oder Vergleichsdaten einreichen. Diese Möglichkeit nutzt die europäische Partnerorganisation des Bundesverbandes, die Europäische Koalition zur Beendigung von Tierversuchen (ECEAE), regelmäßig, um Tierversuche im Vorfeld zu verhindern.


Tierversuche: das Sicherheitsdatenblatt gibt Auskunft

Da viele Haushaltsprodukte Stoffe beinhalten, die als Gefahrenstoffe eingestuft werden, müssen die Hersteller nach der Detergenzienverordnung die Inhaltsstoffe ihrer Produkte bekannt machen. Die Hersteller müssen ein Sicherheitsdatenblatt erstellen, wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder wenn das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt. Darunter fällt auch die bei Haushaltsprodukten häufige Eigenschaft "reizend". Die Datenblätter, die die Firmen auf ihren Websites veröffentlichen, enthalten u.a. Angaben zu den Bestandteilen, zu möglichen Gefahren und zu Erste-Hilfe-Maßnahmen. Außerdem geht daraus hervor, ob und welche Tierversuche durchgeführt wurden, beispielsweise, um die Giftigkeit und mögliche Schädigungen des Erbguts festzustellen. Für ein Badzimmer-Anti-Schimmel-Spray mussten beispielsweise mindestens 280 Tiere in verschiedenen Sicherheitstests leiden (siehe Infokasten).


Datenverwendung aus anderen Versuchen möglich

Die Hersteller können Tierversuche und damit auch Kosten und Zeit vermeiden, indem sie Testergebnisse aus anderen Versuchen verwenden und auf ihr Produkt bzw. die Inhaltsstoffe übertragen. So erfolgte bei dem Anti-Schimmel-Spray die Einschätzung, ob die Inhaltsstoffe z. B. ätzend oder reizend für Augen und Haut sind, auf Basis von Daten ähnlicher getesteter Mischungen. Ebenso konnten Testdaten zur Umweltverträglichkeit (Ökotoxikologie) mit Algen, Fischen oder Daphnien (Kleinstkrebschen) aus anderen Tests verwendet werden.


Zu wenig anerkannte tierversuchsfreie Verfahren

Auch wenn die Hersteller immer erst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen müssen, bevor sie Tiere einsetzen dürfen, stellen die Giftigkeitstests (Toxizität) immer noch ein großes Problem dar. Denn für die meisten existieren noch keine anerkannten tierversuchsfreien Verfahren. Dies gilt insbesondere für den Bereich der chronischen Toxikologie. Da es sich hier um Langzeitbeobachtungen handelt, sind Zellsysteme wegen ihrer bislang noch kürzeren Lebensdauer ungeeignet. Auch bei der Reproduktionstoxikologie, die mögliche Schädigungen des Erbgutes, der Reproduktionsfähigkeit und der Entwicklung über mehrere Generationen untersucht, sind noch nicht genügend tierversuchsfreie Verfahren vorhanden. Die Hoffnung auf eine Ablösung des Tierversuchs im Bereich der systemischen Toxikologie liegt besonders auf dem Human-on-a-Chip-System, einem Mini-Organismus im Chipkartenformat, der derzeit in der Entwicklung ist.


Fehlende Verfahren: Nötig ist eine gezielte Förderung

Im Bereich der Entwicklungs- und Reproduktionstoxikologie gibt es noch überhaupt keine Verfahren jenseits des Tierversuchs. Doch gerade hier wären tierfreie Verfahren besonders nötig, weil hier besonders viele Tiere verbraucht werden. Fortschritte gibt es im Bereich der Haut- und Augenreizung sowie der Tests auf Ätzwirkung und Hautsensibilisierung. Hier existieren mittlerweile mehrere anerkannte tierversuchsfreie Verfahren. Um die Entwicklung der fehlenden tierversuchsfreien Verfahren voranzubringen, ist vor allem eine gezielte finanzielle Förderung nötig sowie und die Integration dieses Forschungsbereiches in die universitäre Lehre. Ein Vermarktungsverbot für in Tierversuchen getestete Haushaltsprodukte kann den nötigen Druck erzeugen, um die um die dringend benötigten Fördergelder fließen zu lassen.


KASTEN:
 
Tierversuche für ein Badzimmer-Anti-Schimmel-Spray

  • Akute orale Toxizität: LD50-Tests, 15 Ratten
  • Akute dermale Toxizität: LD50-Tests, 25 Kaninchen
  • Akute Inhalationstoxizität: LD50-Tests, 24 Ratten
  • Hautsensibilisierung: 45 Meerschweinchen
  • Reproduktion: 70 Ratten zzgl. Nachkommen
  • Keimzellmutagenität: ca. 100 Mäuse und Ratten

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Quelle:
tierrechte 3.15 - Nr. 72/September 2015, S. 10-11
Infodienst der Menschen für Tierrechte -
Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.
Roermonder Straße 4a, 52072 Aachen
Telefon: 0241/15 72 14, Fax: 0241/15 56 42
eMail: info@tierrechte.de
Internet: www.tierrechte.de
 
tierrechte erscheint viermal jährlich.
Der Verkaufspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.


veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Oktober 2015

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