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EUROPA/265: Klagerecht von Umweltverbänden - Auswirkungen auf Lünen und Datteln (BUND NRW)


BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. - 16. Dezember 2010

Europäischer Gerichtshof: Generalanwältin für mehr Klagerechte von Umweltverbänden

BUND: "Stärkung der Rechte von Natur und Umwelt in Sicht"


Düsseldorf, 16.12.2010 - Im Klageverfahren des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen das geplante Trianel-Steinkohlenkraftwerk in Lünen zeichnet sich ein weiterer Zwischenerfolg der Umweltschützer ab. Nach der heutigen Verkündung der Schlussanträge der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im so genannten Vorabentscheidungs-Verfahren ist der BUND optimistisch, dass seine Rechte als Anwalt von Natur und Umwelt gestärkt werden. Setzt sich der BUND in diesem Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung durch, werden die Klagerechte von Verbänden und Initiativen gegen Vorhaben, die gegen die Interessen der Allgemeinheit gerichtet sind, erweitert. Konkrete Auswirkungen hat das EuGH-Verfahren auch auf die laufenden Auseinandersetzungen um die geplanten Kohlekraftwerke in Datteln und Krefeld. Der BUND erhofft sich ein abschließendes Urteil noch im 1. Quartal 2011. (Rechtssache C-115/09).

Dirk Teßmer, Rechtsanwalt des BUND: "Wenn der EuGH in seinem Urteil den Schlussanträgen folgt, können Umweltverbände in Deutschland endlich ebenso wie überall sonst in Europa eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von umweltrelevanten Bauvorhaben und Industrieanlagen bewirken. Die Herstellung prozessualer Waffengleichheit und ein Ende der Bevorzugung von Vorhabensträgern ist überfällig!"

Eleanor Sharpston, Generalanwältin des EuGH, vertritt die Auffassung, dass Umweltverbänden wie dem BUND gemäß europäischem Recht ein vollumfängliches Klagerecht in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zusteht. Die Begrenzung dieses Klagerechts auf Verletzungen des Rechts Einzelner, wie es das deutsche Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz vorsieht, verstoßen danach gegen die europäischen Bestimmungen. Nach Auffassung der Generalanwältin müssen Umweltverbände "die Verletzung aller für die Zulassung des Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften geltend machen können, also auch solcher Vorschriften, die allein den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch dem Schutz der Rechtsgüter Einzelner zu dienen bestimmt sind." Das bedeutet z.B., dass der BUND auch den Verstoß gegen wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Vorgaben rügen dürfen muss. Ansonsten, so die Generalanwältin, "gibt es niemanden, der im Namen der Umwelt klagen kann". Mangels vollständiger Umsetzung in innerstaatliches Recht müssten sich Umweltorganisationen zudem direkt auf die europäischen Richtlinien berufen können.

Sollte der Europäische Gerichtshof diese Rechtsauffassung bestätigen, wäre dies nach Auffassung des BUND "ein herausragender Fortschritt für mehr Umweltschutz und Bürgerbeteiligung".

Alle Infos zum Verfahren, die Schlussanträge der Generalanwältin und ein Hintergrundpapier unter www.bund-nrw.de


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Quelle:
Presseinformation, 16. Dezember 2010
Herausgeber: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Tel.: 0211/30 20 05-22, Fax: 0211/30 20 05-26
Redaktion: Dirk Jansen, Pressesprecher
E-Mail: dirk.jansen@bund.net
Internet: www.bund-nrw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2010