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RECHT/177: Windkraftplanung - OVG stoppt vorzeitige Rodungen auf dem Ranzenkopf endgültig (NABU RP)


NABU Landesverband Rheinland-Pfalz - 4. März 2016

Windkraftplanung Ranzenkopf: OVG stoppt vorzeitige Rodungen endgültig


Auf dem Ranzenkopf, einem Waldgebiet zwischen Idarwald und Mosel, soll ein Windpark mit insgesamt über 50 Windenergieanlagen entstehen. Die Anlagen, die in fünf Teil-Windparks von verschiedenen Projektierern geplant sind, drohen den naturschutzfachlich sehr hochwertigen Wald am Ranzenkopf zu zerstören. In den letzten Tagen war nun ein Streit um vorzeitig Rodungen für zwei Teil-Windparks entbrannt. Das Oberverwaltungsgericht stoppte heute auf Antrag des NABU die Rodungen und änderte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, das den NABU unter Hinweis auf ein vermeintliches Klagerecht abgewiesen hatte.

Hintergrund der vorzeitigen Rodungsgenehmigung ist, dass über die Anträge auf Genehmigung der Windparks seitens der zuständigen Fachbehörden noch nicht entschieden werden konnte. Im Verfahren waren eine Vielzahl von Kritikpunkten an der Planung und den Planungsunterlagen eingegangen, die Nachuntersuchungen und Umplanungen bedingen. Um aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Windparks keine Nachteile zu haben, entschlossen sich die Vorhabensträger über vorzeitige Rodungsgenehmigungen einen Zeitverzug ihres Projekts zu verhindern. Der Landkreis Bernkastel-Wittlich, der an einem der beiden Teil-Windparks auch selbst beteiligt ist und Verwaltungsangestellte für die Projektierung abstellt, ging diesen Weg mit.

Auf die Bemühungen des NABU die Planungsunterlagen zu diesen Anträgen zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, ging die Kreisverwaltung nicht ein. Nachdem am Anfang der Woche der vorzeitige Baubeginn in Form von Rodungen für zwei der fünf Teil-Windparks durch die Kreisverwaltung genehmigt worden war, stellte der NABU Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier. Dieses erklärte zwar zunächst für beide einen Rodungsstopp. Bereits Donnerstagmorgen, also innerhalb von nur zwei Tagen, erklärte das Gericht den Eilantrag des NABU dann überraschend für unzulässig und vertrat die Auffassung, dass nur gegen die spätere Anlagengenehmigungen nicht aber gegen die vorzeitige Rodung eine gerichtliche Kontrolle beansprucht werden könne. Dieses paradoxe Ergebnis, dass eine Rechtswidrigkeit von Rodungen erst nach der Realisierung geprüft werden könne, konnte der NABU nicht akzeptieren und legte gegen die Entscheidungen des VG Trier noch am gleichen Tag Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Dieses ordnete noch am Donnerstagabend durch Zwischenverfügung sofort wieder einen Rodungsstopp für beide Teil-Windparks an, da es die Entscheidung des VG Trier noch erster Prüfung für nicht tragfähig erachtete.

Nachdem den Prozessbeteiligten Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben wurde, entschied das OVG heute Mittag endgültig, dass die Rodungen nicht fortgesetzt werden dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht stellte damit klar, dass hinreichende Anhaltspunkte für artenschutzfachliche Bedenken gegen die Fortsetzung der Rodungsarbeiten bestehen, da die Verwirklichung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zumindest im Hinblick auf die streng geschützten Fledermausarten Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus und Abendsegler nicht ausgeschlossen werden können. So habe die Obere Naturschutzbehörde dem Gericht auf Nachfrage auch dargelegt, dass die Gutachten der Projektierer erhebliche Defizite aufweisen.

Auch wenn der NABU nun mit großem Bedauern auf die bereits gerodeten Flächen schaut, sieht man sich doch in seinem Handeln bestätigt und freut sich, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht, als auch die Obere Naturschutzbehörde die Problematik der mangelhaften Untersuchungen geteilt haben und den seltenen Fledermausarten nun zu ihrem Recht verholfen haben.

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Quelle:
NABU Rheinland-Pfalz 09/16, 04.03.2016
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. März 2016

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