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MELDUNG/025: Beseitigungsverbot nun auch für Tümpel, Sölle, Dolinen & vergleichbare Feuchtgebiete (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz

Pressemitteilung Nr. 086 vom 21. April 2011

Weitere Landschaftselemente der Cross Compliance unterstellt


Am 21. April 2011 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung in Kraft getreten. Damit unterliegen nun auch Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete dem Beseitigungsverbot der Cross Compliance.


Verstöße gegen das Beseitigungsverbot von Paragraph 2 Absatz 2 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz haben Kürzungen der Direktzahlungen, der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen der 2. Säule sowie der Umstrukturierungs- und Rodungsmaßnahmen im Weinbau zur Folge.

Die Europäische Kommission hatte die bisherige Praxis beanstandet. Nur durch die Einbeziehung in Cross Compliance bleiben die genannten Landschaftselemente Teil der beihilfefähigen Fläche und damit weiterhin förderfähig. Für Tümpel, Sölle, Dolinen und vergleichbare Feuchtgebiete muss daher im Sammelantrag 2011 angegeben werden, ob diese Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit sie nicht bereits von der zuständigen Landesstelle erfasst und dem Betriebsinhaber mitgeteilt wurden. Eine Herausrechnung aus der förderfähigen Fläche ist nicht erforderlich.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 086 vom 21.04.2011
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. April 2011