Schattenblick →INFOPOOL →UMWELT → LANDWIRTSCHAFT

RECHT/047: Gülle in die Winterlandschaft? - NABU fordert Einhaltung der Düngeverordnung (NABU)


NABU Landesverband Schleswig-Holstein - 17. Februar 2010

Gülle in die Winterlandschaft?

NABU fordert Einhaltung der Düngeverordnung


Neumünster, 17. Februar 2010: Der seit Wochen andauernde Frost und die aktuell anhaltende Schneelage bringen tierhaltende Landwirte mehr und mehr in Bedrängnis: Die bei der Haltung von Kühen und Schweinen anfallende Gülle darf nach der Düngeverordnung des Bundes zum Schutz der Gewässer bei gefrorenem Boden grundsätzlich nicht ausgebracht werden, um ein Ausschwämmen der wassergefährdenden Inhaltsstoffe zu vermeiden. Doch die Güllebehälter der Landwirte sind vielfach randvoll. Nun hat das MLUR die Wasserbehörden der Kreise aufgefordert die Aufbringung von Gülle im Notfalle zuzulassen, statt zusammen mit der Landwirtschaft ein effizientes Kriesenmanagment zu entwickeln.

Die Düngeverordnung des Bundes verbietet in § 3 Abs. 5 das Aufbringen von Gülle und anderen Stickstoff und phosphathaltigen Düngemitteln, wenn der Boden "überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist". Ausnahmen sieht die Düngeverordnung aus gutem Grund nicht vor. Damit soll ein Abschwemmen der Inhaltsstoffe und die Verseuchung angrenzender Gewässer vermieden werden. Aktuell geraten einige Landwirte, die nicht über ausreichende Lagerkapazitäten verfügen, in Folge der andauernden Frost und Schneelage zunehmend in Schwierigkeiten. Die Güllebehälter sind voll und drohen überzulaufen. Dem Vernehmen nach planen Landwirte in verschiedenen Landesteilen offenbar, regelwidrig ihre Gülle auf die gefrorenen und schneebedeckten Böden aufzubringen.

Der NABU macht demgegenüber auf die bestehende Gesetzeslage aufmerksam und appelliert an das Umweltministerium, die sonst gepflegte gute Zusammenarbeit mit den Verbänden der Landwirtschaft, der Landwirtschaftskammer und den Landwirten zu nutzen, selbst aktiv zu werden und nach gesetzeskonformen Alternativen zu suchen. Offensichtlich wurde es seitens des MLUR bislang versäumt, rechtzeitig Regelungen und Handreichungen zu erarbeiten, um eine derartige Situation rechtskonform abfangen zu können.

Mögliche Maßnahmen wären dabei:

Landwirte helfen Landwirten. Landwirte mit Reserverkapazitäten stellen ihre Güllebehälter Kollegen mit gefüllten Behältern zur Verfügung.
Biogasanlagen können mögliche Überkapazitäten aufnehmen. Damit kämen sie dem ursprünglichen Zweck, bevorzugt Reststoffe für die Gewinnung von Energie zu verwerten, näher.
Viele Klärwerke haben Reservebecken für Abwässer. Dort können die Übermengen zur Not zwischengelagert werden, bis sich die Lage entspannt hat und ein Ausbringen möglich wird.

Lösungen müssen rechtzeitig mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden. Aktuell handelt es sich nur um kleine Güllemengen, die in der jetzigen Situation neu entstehen und Schwierigkeiten bei der Beseitigung bereiten. Die bereits gefüllten Güllebehälter können gefüllt bleiben.

Wenn ein Landwirt unzulässig und ungerechtfertigt Gülle auf Schnee ausbringt, riskiert er nicht nur eine Kürzung seiner EU-Subventionen, er macht sich u.U. auch strafbar. Umweltministerium und Landwirtschaft sind nach Auffassung des NABU jetzt gefragt. Sie müssen Landwirte bei der Lösungssuche unterstützen und ein effizientes Kriesenmanagement unter Einbindung der nachgeordneten Behörden aufbauen. Rechtstricks, bei denen der Schutz der Gewässer auf der Strecke bleibt, sind dagegen keine Lösung.


*


Quelle:
Presseinformation, 17. Februar 2010
Herausgeber: Naturschutzbund Deutschland e.V.
NABU Schleswig-Holstein
Färberstr. 51, 24534 Neumünster
Tel.: 04321/53734, Fax: 04321/59 81
E-mail: info@NABU-SH.de
Internet: www.NABU-SH.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Februar 2010