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EUROPA/151: Schützt der EU-Vertrag das Wasser vor den Inverstorschiedsgerichten? (BBU WASSER-RUNDBRIEF)


BBU-WASSER-RUNDBRIEF - Nr. 1041, vom 28. Juli 2014, 33. Jahrgang

regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU)

Schützt der EU-Vertrag das Wasser vor den Inverstorschiedsgerichten?



Eine gute Informationsquelle zum Thema "TTIP, TISA & Wasser" (s. RUNDBR. 1040/2-4) sind die Pressemitteilungen und der Info-Newsletter der Allianz öffentliche Wasserwirtschaft (AöW). Während bezüglich TTIP und TISA von den großen Verbänden - also von BDEW und VKU - zumindest öffentlich kaum etwas zu hören und zu lesen ist, profiliert sich die AöW immer mehr als Sprachrohr der liberalisierungskritischen Wasser- und Abwasserbetriebe. Unermüdlich trägt die kleine Crew im Berliner AöW-Büro Indizien zusammen, die ein Unterpflügen einer kommunal und öffentlich ausgerichteten Wasserwirtschaft durch TTIP belegen könnten. Außerdem beteiligt sich die AöW auch an den Konsultationen der EU-Kommission, wenn es um "TTIP & Wasser" gehen könnte. Im Hinblick auf die derzeit laufende Konsultation der EU-Kommission zu Investorschiedsgerichten (siehe RUNDBR. 1040/3-4) im Rahmen der TTIP-Verhandlungen hat die AöW wesentliche Aspekte des EU-Vertrages in Erinnerung gerufen. Nach dem Lissabon-Vertrag (EU-Vertrag) habe die EU in der Interpretation der AöW "keinerlei Kompetenzen", um in den Bereich der öffentlichen Dienstleistungen einzugreifen (EU-Slang: "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" und "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" - siehe 931/2-3). Somit verfüge die EU-Kommission auch über keine Legitimation, in den TTIP-Verhandlungen irgendwelchen Investorschiedsgerichten zu erlauben, über die Geschicke der Wasserver- und Abwasserentsorgung Recht zu sprechen. Entsprechende Sonderrechte für Schiedsgerichte würden Art. 4 Abs. 2 des EU-Vertrages (EUV) und dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 5 des EUV "widersprechen". Weiterhin sei im Zusatzprotokoll 26 zum Lissabon-Vertrag "ein sehr weiter nationaler, regionaler und lokaler Spielraum für die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt". Und zu diesen "Diensten" würde nach dem Verständnis in der EU auch die Wasserversorgung zählen. Die AöW fordert deshalb die EU-Kommission dazu auf, den Investorschiedsgerichten keine Kompetenz und keine Sonderrechte gegenüber der Daseinsvorsorge im Allgemeinen und der öffentlichen Wasserversorgung im Speziellen einzuräumen.

Weitere Auskunft
zu den Auslegungsmöglichkeiten des Lissabonvertrages
gibt es bei der Allianz öffentliche Wasserwirtschaft (AöW)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail: presse@aoew.de
Tel.: 0 30 / 39 74 36 06
Internet: www.aoew.de

Über diese Kommunikationsdaten kann auch der
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Quelle:
BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1041
Herausgeber:
regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser
im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU),
Rennerstr. 10, 79106 Freiburg i. Br.
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Internet: www.akwasser.de, www.regioWASSER.de
 
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© Freiburger Ak Wasser im BBU


veröffentlicht im Schattenblick zum 15. August 2014